Arigona muss gehen...

...weil der Verfassungsgerichtshof (VfGH) „zu Recht erkannt“ hat, dass einem 10-jährigen Mädchen bewusst sein muss, dass man sich nicht integrieren darf, wenn man die falschen Eltern hat.

Kommentar

Einige Jurist_innen meinen, dass der VfGH keinen Präzedenzfall schaffen wollte. Und wahrscheinlich haben sie damit Recht. Der VfGH hat allerdings einen Präzedenzfall geschaffen, ob das den HöchstrichterInnen nun gefällt oder nicht. Allerdings keinen Präzedenzfall für ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), sondern dafür, dass zwei juristische Fragestellungen miteinander verbunden werden können, die ursächlich nichts miteinander zu tun haben, um ein bestimmtes Ergebnis zu produzieren.

Auf der einen Seite geht es um ein Asylverfahren, in dem die Integration eines Menschen keine Rolle spielt (auch der „integrationsunwilligste“ Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hat Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch den österreichischen Staat). Auf der anderen Seite steht ein Eingriff in das Privatleben eines bestens integrierten Kindes, das vollkommen unverschuldet von seinen gesetzlichen Vertretern in eine missliche Lage gebracht wurde.

Der VfGH verknüpft in seiner Entscheidung zwei Aspekte: Das „Volksempfinden“, wonach es einen „Rechtsmissbrauch“ darstellt, mehr als einen Antrag zu stellen, oder Berufung einzubringen. Und die (durchaus zu hinterfragende) Vorstellung, das „Fehlverhalten“ eines gesetzlichen Vertreters in einem Verwaltungsverfahren (Asylrecht ist Verwaltungsrecht) könnte auf besonders schutzbedürftige Rechtsunterworfene und deren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte rückwirken.

Diese Interpretation gilt im Übrigen nicht für alle Menschenrechte. Denn geht es beispielsweise um das Recht auf Bildung und die Schulpflicht, so verlässt sich der Staat nicht auf den gesetzlichen Vertreter. Fehlerhaftes Verhalten der Eltern wird eben nicht immer den davon betroffenen Kindern angelastet, sondern führt zu einer Verwaltungsstrafe für die Eltern. Diese Strafe hat allerdings keinerlei Einfluss auf das Privatleben des Kindes oder gar sein Recht auf Bildung.

Das liegt vor allem daran, dass Kinder in unserer Rechtsordnung einen besonderen Stellenwert genießen. Das Wohl des Kindes ist bei allen Maßnahmen, die das Kind betreffen, als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes). Es gibt ganz grundsätzlich einen Unterschied zwischen der (einfach)gesetzlichen Vertretung eines Kindes (durch seine Eltern) und ihren Rechtsfolgen im Verwaltungsverfahren auf der einen, und den verfassungsgesetzlich verankerten Menschenrechten und der besonderen Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Rechtsunterworfenen auf der anderen Seite.

Hätten die Höchstrichter_innen auch das Übereinkommen über die Rechte der Kinder in ihre Entscheidungsgrundlage aufgenommen, hätten sie auch durchaus zu einer anderen Interpretation gelangen können. Weil Kinder eben keine Erwachsenen sind. Zum Glück.

[gko, Ausgabe 9/2010]

 

Kommentare 

 
#1 marlies 2010-06-25 18:05
und deshalb nicht nur anerkennung der kinderrechte sondern auch ratifizierung!
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